Vorlagepflicht bei Bewerbungen: Digitales Leserecht für Betriebsrat reicht aus
Arbeitgeber News

07.05.2024

Vorlagepflicht bei Bewerbungen: Digitales Leserecht für Betriebsrat reicht aus

Ein Arbeitgeber genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern ein digitales Leserecht einräumt. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Arbeitgeber, die das Stellenbewerbungsverfahren auf elektronischem Weg durchführen, genügen ihrer Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn sie den Betriebsratsmitgliedern mittels zur Verfügung gestellten Laptops ein Einsichtsrecht in die digitalen Unterlagen gewähren und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 13.12.2023, 1 ABR 28/22). Der Betriebsrat hat in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, dass ihm die Bewerbungsdokumente in Papierform ausgehändigt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um eine geplante Stellenbesetzung, zu der der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte. Daraufhin wollte der Arbeitgeber die Zustimmung gerichtlich durchsetzen. Umstritten war einerseits, ob ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorlag, und andererseits, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß über die eingehenden Bewerbungen unterrichtet wurde. Gemäß § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Während der Betriebsrat die Auffassung vertrat, die Bewerbungsunterlagen hätten ihm in Papierform vorgelegt werden müssen, war der Arbeitgeber der Meinung, dass es ausreiche, dem Betriebsrat digital Einblick in die Bewerbungsdokumente zu gewähren.

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Demnach bedeutet die Vorlagepflicht nicht, dass die Unterlagen zwingend in Papierform ausgehändigt werden müssen. Auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die über ein Bewerberportal digital eingegangenen Dokumente mittels Laptops genügt nach BAG-Ansicht, um die Vorlagepflicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu erfüllen. Einen Grund für die Verweigerung des Betriebsrats zur geplanten Einstellung sah das BAG im vorliegenden Fall nicht.

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