Unterdurchschnittliche Bewertung im Arbeitszeugnis: Arbeitgeber ist beweispflichtig
Arbeitgeber News

03.11.2023

Unterdurchschnittliche Bewertung im Arbeitszeugnis: Arbeitgeber ist beweispflichtig

Bewertet der Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis die Leistung eines Mitarbeiters als unterdurchschnittlich, muss er darlegen und notfalls beweisen können, dass die Leistung tatsächlich so schlecht war.

Wenn ein Arbeitgeber einem Beschäftigten im Arbeitszeugnis eine nur unterdurchschnittliche Arbeitsleistung bescheinigt, ist der Arbeitgeber für seine negative Bewertung darlegungs- und beweispflichtig. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (LAG Köln, Urteil vom 12. September 2023, 4 Sa 12/23). Kann der Arbeitgeber nicht schlüssig darlegen und nachweisen, dass die Leistung des Mitarbeiters tatsächlich unterdurchschnittlich war, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung und kann entsprechend eine bessere Bewertung verlangen.

Strittige Formulierungen im Arbeitszeugnis

Im vorliegenden Fall ging es um die Zeugnisformulierungen „Er hat sich engagiert in den ihm gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig.“ sowie die Formulierung „Herr F galt als Führungskraft, die es verstand, seine Mitarbeiter zu fördern, zu informieren und Aufgaben und Verantwortung zu delegieren.“

Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er war der Ansicht, ihm müsse bescheinigt werden, dass er die vereinbarten Ziele „nachhaltig und erfolgreich“ verfolgte. Wenn man die Formulierung „erfolgreich“ wegließe, so indiziere dies, er habe die ihm gesetzte Ziele nicht erreicht. Bezüglich seiner Beurteilung als Führungskraft bemängelte der Mitarbeiter, die Bewertung könne den Eindruck erwecken, er sei faul gewesen und habe Aufgaben in unangemessener Weise delegiert. Er verlangte, dass im Arbeitszeugnis ergänzt wird, dass er Aufgaben und Verantwortung „in angemessenem Umfang“ delegiert habe.

Arbeitgeber für negative Bewertungen beweispflichtig

Die Klage des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Das LAG Köln sprach ihm einen Anspruch darauf zu, dass die umstrittenen Zeugnisformulierungen entsprechend geändert werden. Nach Auffassung des LAG konnte der Arbeitgeber nicht schlüssig darlegen, dass der Mitarbeiter seine Aufgaben nicht erfolgreich absolviert habe. In einem Zwischenzeugnis wurde dem Arbeitnehmer im Jahr 2019 bescheinigt, die vereinbarten Ziele nachhaltig und mit höchstem Erfolg verfolgt zu haben. Das LAG Köln wies zwar darauf hin, dass es möglich sei, eine Abweichung vom Zwischenzeugnis vorzunehmen, wenn die spätere Leistung dies rechtfertigt. Die vom Arbeitgeber im vorliegenden Fall genannten Umstände, aus denen sich eine Berechtigung für eine im Vergleich zu früher deutlich schlechtere Bewertung ergeben könnte, waren für das Gericht allerdings nicht überzeugend.

Die Leistungsbewertung, "man habe als Führungskraft Aufgaben und Verantwortung delegiert", ist ebenfalls als unterdurchschnittliche Beurteilung auszulegen. Eine solche Formulierung legt vor dem Hintergrund der gängigen Zeugnissprache den Schluss nahe, der Mitarbeiter sei faul gewesen. Dass der Mitarbeiter tatsächlich faul war, konnte der Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Köln im vorliegenden Fall jedoch nicht ansatzweise darlegen.

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