Rückmeldungen bei Eintritt von Versicherungspflicht
Arbeitgeber News

08.09.2023

Rückmeldungen bei Eintritt von Versicherungspflicht

Die Krankenkassen erstellen ab dem 1. Januar 2024 eine elektronische Mitgliedsbescheinigung auch dann, wenn ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier und privat krankenversicherter Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses krankenversicherungspflichtig wird.

DEÜV-Anmeldungen von Arbeitgebern erfolgen mit folgenden Abgabegründen:

  • Beginn der Beschäftigung: Abgabegrund „10“
  • Krankenkassenwechsel: Abgabegrund „11“
  • Beitragsgruppenwechsel: Abgabegrund „12“
  • Sonstige Gründe: Abgabegrund „13“
  • Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung: Abgabegrund „40“

Bei den Abgabegründen 10, 11 und 40 meldet die Krankenkasse dem Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2021 elektronisch zurück, ob eine Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der DEÜV-Anmeldung besteht. Es handelt sich hierbei um die elektronische Mitgliedsbescheinigung (vgl. § 175 Absatz 3 Satz 3 SGB V).

Neben der Information zur Feststellung der Mitgliedschaft wird der Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung oder des Krankenkassenwechsels angegeben. Die Angabe entspricht grundsätzlich dem Beginn-Datum der DEÜV-Anmeldung. Sofern der Arbeitgeber die Information erhält, dass eine Mitgliedschaft nicht besteht, muss der Arbeitgeber die DEÜV-Anmeldung stornieren, die korrekte Krankenkasse ermitteln und die DEÜV-Anmeldung erneut abgeben.

Neu eingeführt wird ab dem 1. Januar 2024 eine elektronische Rückmeldung der Krankenkassen bei einer DEÜV-Anmeldung mit dem Abgabegrund 12 im Rahmen eines Beitragsgruppenwechsels, sofern ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier und privat krankenversicherter Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses krankenversicherungspflichtig wird.

Über die neue Rückmeldung wird es auch in diesen Konstellationen für die Arbeitgeber unmittelbar ersichtlich, dass für den Arbeitnehmer tatsächlich eine Mitgliedschaft bei der jeweiligen Krankenkasse zustande kommt und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge neben den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an diese Krankenkasse abzuführen sind (vgl. Gemeinsames Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29. Juni 2016 in der Fassung vom 30. März 2022, Punkt 2.7.1.3).

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