Härteausgleich und Steuerpflicht für Energiepreispauschale?
Arbeitgeber News

09.10.2023

Härteausgleich und Steuerpflicht für Energiepreispauschale?

Bei dem sog. Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die weder dem Steuerabzug vom Arbeitslohn noch der tariflichen Besteuerung unterworfen wurden, bei der Einkommensteuerveranlagung vom Einkommen abgezogen, wenn diese nicht mehr als 410 Euro betragen. Doch wie sieht es mit dem Härteausgleich für die Energiepreispauschale (EPP) aus?

Lange Zeit offen war die Anwendung des Härteausgleichs auf die EPP. Auch Arbeitgeber verfolgen die Entwicklung mit Interesse.

Auch für Arbeitnehmer wurde eine einmalige, in der Regel steuerpflichtige EPP in Höhe von 300 Euro beschlossen. Der Anspruch auf die EPP entstand am 1. September 2022. Dieser Tag war aber nicht unbedingt zugleich der Auszahlungstermin oder ein Stichtag für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

Bei Arbeitnehmern erfolgte die Auszahlung grundsätzlich im September 2022 durch den (inländischen) Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt im Rahmen seines ersten Dienstverhältnisses beschäftigt war.

Aber nicht in allen Fällen kam es zur Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber. Eine zeitversetzte Festsetzung über das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren erfolgt zum Beispiel, wenn am 1. September 2022 kein aktives Dienstverhältnis vorlag oder der Arbeitgeber die Auszahlung versäumt hatte. Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, zahlt das Finanzamt die EPP, erhöht aber zugleich im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro (kein Großbuchstabe E auf der Lohnsteuerbescheinigung).

Offensichtlich hat die Finanzverwaltung nun bundesweit entschieden, dass der sog. Härteausgleich zur Anwendung kommt, wenn die EPP über das Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt festgesetzt wird. Es handelt sich bei der EPP insoweit um Einkünfte (300 Euro), die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben und damit die Voraussetzungen des Härteausgleichs erfüllen. Faktisch kommt es danach gerade nicht zur Besteuerung der EPP.

Dieses Ergebnis werden Betroffene zwar begrüßen. Dennoch führt es zu einer ungleichen Behandlung. Denn wurde die EPP vom Arbeitgeber im Herbst 2022 ausgezahlt, findet der Härteausgleich insoweit keine Anwendung, da die EPP in diesem Fall ja dem Steuerabzug durch den Arbeitgeber vom Arbeitslohn unterlegen hat. Steuerexperten gehen von Rechtsstreitigkeiten wegen der ungleichen Behandlung aus.

Im Übrigen streitig ist, ob die EPP überhaupt steuerpflichtig sein kann. Es liegt zu diesem Punkt ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster vor. Das Aktenzeichen lautet:14 K 1425/23 E.

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